AGBs (Status 12.04.2019)
- Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Auftragsbeschreibung
- Diese allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bilden den rechtlichen Rahmen für die, durch die QProgress GmbH, Kopernikusstr. 37, 69469 Weinheim, Deutschland (nachfolgend bezeichnet als „Auftragnehmer“) gegenüber dem Auftraggeber durchgeführten Beratungsleistungen und die in diesem Rahmen geschlossenen Verträge.
- Es gelten die AGB in der im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
- Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber gelten nur, sofern der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Individualabreden und Vereinbarungen in der Auftragsbeschreibung gehen diesen AGB vor.
- Leistungspflichten des Auftragnehmers
- Die konkreten Spezifikationen der jeweiligen Beratungsleistung, d.h. insbesondere deren Umfang, Anwendungsgebiete, Rahmenbedingungen, Dokumentationen sowie der Zeit- und Ablaufplan ergeben sich aus der der jeweiligen Beratung zugrundeliegenden Auftragsbeschreibung. Für die Auftragsbeschreibung gelten keine Vorgaben. Sie kann auch in Form eines Angebotes erfolgen.
- Ist die Auftragsbeschreibung unzureichend oder ist deren Umfang in bestimmten Fällen zweifelhaft, umfassen die zu erbringenden Leistungen die branchenüblichen Aufgaben, welche notwendig sind, um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen.
- Nachträgliche Änderungen der Auftragsbeschreibung benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung des jeweiligen Vertragspartners.
- Bei den jeweiligen Beratungsleistungen handelt es sich vorbehaltlich anderer Vereinbarung um Dienstleistungen. Nur wenn alle vertraglichen Leistungen der Erreichung eines konkreten Erfolges dienen, handelt es sich insoweit um einen Werkvertrag. Eine solche Erfolgsvereinbarung muss ausdrücklich festgelegt werden.
- Darüber hinaus schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Leistungen entsprechend der mittleren branchenüblichen Art und Güte.
- Angebote gelten vorbehaltlich anderer Bestimmungen für 30 Tage.
- Ort und Zeit der Tätigkeit
- Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Einzel-Aufträge nach Zeit und Ort frei.
- Der Auftragnehmer hat das Recht, sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Subunternehmer zu bedienen.
- Die Mitarbeiter des Auftragnehmers treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Weisungen wird der Auftraggeber ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen den Auftragnehmer erteilen.
- Fristen und Termine
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, Termine schriftlich festzulegen. Dies gilt vor allem für Termine, durch deren Nichteinhaltung eine Vertragspartei ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine). Diese Termine sind schriftlich als verbindlich zu bezeichnen.
- Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, unter Umständen die im Anwendungsbereich des Auftraggebers liegen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigt den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Gegenzug, dem Auftraggeber die Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt anzuzeigen.
- Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten
- Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.
- Mitwirkungsleisten und Beistellungen des Auftraggebers erfolgen kostenfrei für den Auftragnehmer.
- Kann der Auftragnehmer die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist er berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
- Die Vertragsparteien und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen, die gemeinsam schriftlich festgelegt werden, über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
- Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder undurchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
- Rechtliche Vorgaben und rechtliche Mitwirkungspflichten
- Die Regelungen in diesem Abschnitt der AGB bestimmen die rechtliche Verantwortung und rechtliche Verpflichtungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sofern diese nicht ausdrücklich in der Auftragsbeschreibung vereinbart worden sind.
- Die Leistungen des Auftragnehmers beinhalten keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, standesrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, etc.).
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Hinblick auf dessen Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt.
- Sollte ein Dritter bei dem Auftragnehmer die Verletzung von Rechten oder sonstige Rechtsverstöße geltend machen, so unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, die Verteidigung zu übernehmen und stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen und Schäden frei.
- Umfang der übertragenen Nutzungsrechte
- Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck der Leistung erforderlichen Nutzungsrechte an seinen Arbeitsergebnissen (nachfolgend bezeichnet als „schutzfähige Leistung“) in dem der Auftragsbeschreibung entsprechendem Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie räumlichen Anwendungsbereich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen.
- Die Nutzungsrechte an den schutzfähigen Leistungen gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
- Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.
- Von dem Auftragnehmer erstellte Vorlagen, Entwürfe, Rohdaten, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die dazu dienen, die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen (nachfolgend bezeichnet als „Vorlagen“), bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dasselbe gilt für schutzfähige Leistungen die zur Vorbereitungs-, Pitch-, Präsentations- und Schulungszwecken erstellt werden.
- Eine Herausgabe- und Aufbewahrungspflicht besteht darüber hinaus nicht. Der Auftragnehmer ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zur Löschung der Vorlagen berechtigt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber mit einer Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse, vorbehaltlich etwaiger Verschwiegenheitsverpflichtungen oder abweichender Vereinbarungen, als Referenz nennen zu dürfen.
- Vergütung
- Grundlage der Vergütung ist die jeweilige Beauftragung des Auftragnehmers mit einer Beratungsleistung sowie die, auf die Beratungsleistung entfallende Anzahl der Tagessätze, bzw. Stundensätze des Auftragnehmers.
- Ist zum Tagessatz keine Anzahl von Stunden angegeben, bezieht er sich auf einen Arbeitstag von 8 Stunden.
- Der Auftragnehmer rechnet grundsätzlich auf Tagessatzbasis ab. Aus der Ferne erbrachte Beratungsleistungen werden auf Stunden genau abgerechnet. Reisezeiten werden zu 50% gemäß Tagessatz in Rechnung gestellt.
- Der Auftragnehmer hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und -spesen, soweit diese durch den Auftraggeber dem Grund nach genehmigt worden sind. Der Auftragnehmer rechnet diese prüffähig zusammen mit den von ihm erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab. Reisekosten werden entweder Kosten für Bahnfahrten der 1. Klasse, Flüge der Economy-Klasse oder Fahrten per Pkw mit 0,30 Euro/km netto kalkuliert.
- Der Auftraggeber erhält mit der Rechnung einen Nachweis über die im einzelnen erbrachten Leistungen des Auftragnehmers.
- Die Rechnungen werden zum Ende eines Monats ausgestellt.
- Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche genannten Beträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Endet der Vertrag vorzeitig, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die Vergütung, die seinen bis zur Beendigung des Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.
- Rechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
- Für jede Mahnung der Rechnung fällt eine zusätzliche Mahngebühr von jeweils 10,00 Euro an. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.
- Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen, sofern es sich hierbei nicht um Ansprüche auf Fertigstellung oder Mangelbeseitigung handelt. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertrag zu.
- Abnahme
- Diese Regelungen zur Abnahme gelten nur im Fall von Beratungsleistungen oder deren Teilen, die einen Werkvertrag darstellen.
- Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit der Beratungsleistung entsprechend der Auftragsbeschreibung. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Arbeitsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
- Daraufhin hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.
- Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Auftragnehmer eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Beratungsleistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
- Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen schriftlich die Abnahme der Beratungsleistung zu erklären. Erfolgt keine Annahmeerklärung, gilt die Leistung des Auftragnehmers nach Ablauf dieser Frist als abgenommen.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung der Mängel durch den Auftragnehmer. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. Die Erstellung der Beratungsleistung kann in einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden.
- Vertraulichkeit
- „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
- Die Vertragsparteien vereinbaren, über solche vertraulichen Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags fort.
- Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrags beruht;
die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
- Datenschutz/Datensicherheit
- Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen dessen Weisungen erheben, verarbeiten oder nutzen.
- Soweit der Auftragnehmer Zugang zu den durch den Auftraggeber gespeicherten und verarbeiteten Daten erhält, obliegt es dem Auftraggeber die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet erforderliche Auftragsdaten- oder Geheimhaltungsvereinbarungen einzugehen.
- Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses.
- Kollisionen, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
- Im Falle von Widersprüchen zu den bereits zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträgen haben die Regelungen dieser AGB Vorrang.
- Der Auftraggeber darf auf dem Vertrag beruhende Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
- Auf diese AGB und mit ihnen verbundene Verträge ist das deutsche Recht anzuwenden.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.
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